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Kündigung aufgrund Eigenbedarf

Für Mieter kommt sie meist sehr überraschend. Die Kündigung wegen Eigenbedarf.

Doch was heißt das?
Eigenbedarf bedeutet, dass der Vermieter selbst Bedarf an der bislang vermieteten Wohnung oder seinem Haus anmeldet und darin wohnen möchte.

Was sagt das Gesetz?

Hierzu ist er laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) berechtigt.
§ 573, Absatz 1, Satz 2 besagt, dass der Vermieter der Recht zur ordentlichen Kündigung hat, wenn der „Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Gründe für Eigenbedarf können sein:

  • Der Vermieter möchte selbst einziehen
  • Ein Verwandter möchte einziehen. (Kinder, Enkel, Geschwister, Eltern, Großeltern, Nichten, Neffen).

Ebenfalls ist es möglich auf Eigenbedarf zu kündigen, wenn ein Haushaltangehöriger (Lebensgefährte, deren Kinder, Pflegekräfte, Hausangestellte) einziehen möchten.

Wichtig für den Vermieter

Als Vermieter ist es wichtig, dass Sie die genauen Gründe der Kündigung darlegen, warum Sie Eigenbedarf beanspruchen.
Verändern sich diese oder fallen weg, sind Sie verpflichtet Ihren Mieter darüber aufzuklären.

ACHTUNG: Zur Eigenbedarfskündigung sind nur natürliche Personen berechtigt. Juristische Personen, also Unternehmen können diese nicht anmelden.

Und bei einem Wohnungsbauunternehmen?

Was ist noch zu beachten?
Werden Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt (Dies ist manchmal der Fall, wenn Wohnungsbauunternehmen ihre Wohnungen privatisieren), dann gelten besondere Kündigungsschutzregeln.

Der Mieter besitzt zum einen ein Vorkaufsrecht. Macht er davon kein gebrauch, wird er zusätzlich davor geschützt, dass der neue Eigentümer ihm direkt kündigt. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann dann frühestens nach drei Jahren erfolgen.
Die tatsächlichen Fristen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden.

(Bitte beachten Sie, dass Friedrich & Friends hier keine Rechtsberatung übernimmt. Unsere Inhalte haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.)

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